Verein zum Gedenken an die Lienzer Kosakentragödie vom 1. Juni 1945
(in der Fassung der Generalversammlung 2026, orientiert am Vereinsgesetz 2002)
- 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen:
„Verein zum Gedenken an die Lienzer Kosakentragödie vom 1. Juni 1945“. - Er hat seinen Sitz in 9900 Lienz, Osttirol, Österreich, und erstreckt seine Tätigkeit weltweit.
- Die Einrichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.
- Diese Statuten orientieren sich am Vereinsgesetz 2002 in der jeweils gültigen Fassung.
- 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kulturelle Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- Zweck des Vereins ist insbesondere:
a) Förderung und Pflege weltweiter Kontakte zwischen Betroffenen und ihren Nachkommen der Tragödie vom 1. Juni 1945,
b) Pflege und Förderung der Geschichts- und Traditionspflege im Zusammenhang mit diesem historischen Ereignis,
c) Durchführung und Unterstützung kultureller Gedenkfeiern,
d) Förderung geselliger Zusammenkünfte der Mitglieder und Freunde des Vereins. - Der Vereinszweck soll insbesondere durch Ausstellungen, Gedenkfeiern, Treffen sowie die Pflege internationaler Kontakte verwirklicht werden.
- Der Verein versteht seine Tätigkeit als Beitrag zur historischen Erinnerung und kulturellen Verständigung.
Er verfolgt keine parteipolitischen Ziele und steht jeder Form von politischem Extremismus, Diskriminierung oder Missbrauch der historischen Ereignisse entschieden entgegen. - Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich der würdigen Erinnerung an die Opfer der Ereignisse vom 1. Juni 1945 sowie der Pflege des historischen und kulturellen Erbes der betroffenen Familien.
- 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel erreicht.
- Ideelle Mittel: Rundschreiben, Gedenkfeiern, Ausstellungen und sonstige Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes.
- Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Subventionen öffentlicher Stellen, Sponsorbeiträge und Spenden.
- 4 Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen und dem Verein beitreten.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch besondere Verdienste um den Verein oder dessen Ziele ausgezeichnet haben; ihre Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden; er wird einen Monat nach Zugang wirksam, sofern alle Verpflichtungen erfüllt sind.
- Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen bei:
a) Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweier schriftlicher Mahnungen über vier Monate hinaus,
b) grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaftem Verhalten. - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, Schaden vom Verein abzuwenden und die Statuten sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Mitglieder zahlen den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bezahlt haben, sind solange nicht stimmberechtigt, bis die Beiträge geleistet wurden.
- 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung (§9)
- Vorstand (§10)
- Rechnungsprüfer (§13)
- Schiedsgericht (§14)
- 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. Sie findet alle 2 Jahre statt.
- Außerordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen einberufen.
- Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen.
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig. Die Stimmabgabe kann persönlich, schriftlich im Voraus oder im Wege elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen
- Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit gesetzlich oder in diesen Statuten vorgesehen ist.
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. - Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten: die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechenschaftsbericht, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse können auch im Wege einer Videoübertragung oder durch sonstige elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, sofern dies den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
- 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier, die von der Generalversammlung gewählt werden, sowie zwei vom Vorstand designierten Beisitzern.
- Wahl durch Generalversammlung; Funktionsperiode 4 Jahre; Wiederwahl möglich.
- Kooptation bei Ausscheiden einzelner Mitglieder möglich, Genehmigung durch nächste Generalversammlung erforderlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Vorsitz führt der Obmann, im Verhinderungsfall Stellvertreter oder ältestes anwesendes Vorstandsmitglied.
- Rücktritt und Enthebung einzelner Vorstandsmitglieder sind geregelt; Notfallregelung für Neuwahl durch Generalversammlung bzw. Gericht (§14 Abs.2 VereinsG).
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmanns und des Kassiers.
- 11 Aufgaben des Vorstands
- Leitung des Vereins; Vorbereitung der Generalversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern, Einstellung/Kündigung von Angestellten, Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichts.
- 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Obmann: laufende Geschäfte, Vertretung nach außen, Vorsitz bei Generalversammlung und Vorstand
- Schriftführer: Protokollführung, Unterstützung des Obmanns
- Kassier: ordnungsgemäße Geldangelegenheiten
- Stellvertreter übernehmen Aufgaben im Verhinderungsfall
- 13 Rechnungsprüfer
- Zwei unabhängige Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Finanzgebarung sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der Vereinsmittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Prüfern und Verein bedürfen Genehmigung der Generalversammlung.
- 14 Schiedsgericht
- Schlichtung aller vereinsinternen Streitigkeiten.
- Bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern; Auswahl durch Benennung der Streitparteien und Einigung auf Vorsitzenden.
- Entscheidungen nach Anhörung aller Beteiligten mit einfacher Mehrheit; vereinsintern endgültig.
- 15 Freiwillige Auflösung
- Beschluss nur in Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Abwicklung durch Generalversammlung; Das verbleibende Vermögen ist nach Abdeckung der Passiva für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise mit ähnlichem Vereinszweck.
- 16 Schlussbemerkung
Die männliche Form in diesen Statuten gilt aus Gründen der besseren Lesbarkeit gleichermaßen für alle Geschlechter.